Satzung des LJW
Hier findest du die aktuelle Satzung des Landesjugendwerks der AWO Bayern:
§ 1 Name und Sitz
1. Der Kinder- und Jugendverband führt den Namen Landesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Bayern. Die Kurzbezeichnung lautet Landesjugendwerk der AWO Bayern und LJW der AWO Bayern. Nachdem er ins Vereinsregister eingetragen ist, mit dem Zusatz e.V.
2. Der Sitz des Landesjugendwerkes der AWO Bayern ist Nürnberg.
3. Das Landesjugendwerk der AWO Bayern ist Mitglied des Bundesjugendwerkes der AWO e.V.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Landesjugendwerkes der AWO Bayern ist insbesondere die Förderung der Jugendpflege und Kinder- und Jugendarbeit.
Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- Unterstützung beim Auf- und Ausbau von Jugendwerken
- Beteiligung an Maßnahmen und Mitarbeit in Gremien der Arbeiterwohlfahrt
- Schulung und Fortbildung von Mitarbeitenden und Mitgliedern
- Veranstaltung von Seminaren und Fachtagungen
- Erstellung und Herausgabe von Arbeitsmaterialien und zentralen Publikationen
- Internationale Jugendarbeit
- Mitarbeit und Mitgliedschaft im Bayerischen Jugendring
- Stellungnahme zur Jugendpolitik
- Beteiligung an Aktionen, die den Zielen des Jugendwerkes entsprechen
- Seminare zur Kinder- und Jugendbildung im Sinne des SGB VIII
- Schaffung oder Beteiligung an Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche
- Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Ausschüssen
- Maßnahmen zur Demokratiebildung
2. Diese Schwerpunkte der Tätigkeit des Landesjugendwerks der AWO Bayern richten sich nach den Leitsätzen des Jugendwerks. Das Landesjugendwerk der AWO Bayern hat die Arbeit aller seiner Gliederungen zu fördern. Es trifft Aussagen für alle Jugendwerke der AWO in seinem Bereich, sofern eine einheitliche Regelung zwingend ist und achtet auf die Einhaltung der Leitsätze und des Statuts.
§ 3 Sicherung der Steuerbegünstigung
1. Das Landesjugendwerk der AWO Bayern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Das Landesjugendwerk der AWO Bayern ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Landesjugendwerkes der AWO Bayern dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüssen oder Darlehen – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesjugendwerkes. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Landesjugendwerkes der AWO Bayern.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesjugendwerkes der AWO Bayern oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Landesjugendwerkes der AWO Bayern an den Landesverband der AWO Bayern e.V. Sofern dieser nicht mehr bestehen sollte, an das Bundesjugendwerk der AWO e.V. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Landesjugendwerkes der AWO Bayern sind die in seinem Bereich vorhandenen Bezirksjugendwerke. Wo Bezirksjugendwerke nicht bestehen, gehören die vorhandenen Kreisjugendwerke sowie Ortsjugendwerke ohne Mitgliedschaft in einem Kreisjugendwerk dem Landesjugendwerk der AWO Bayern an.
2. Ein Mitglied des Landesjugendwerks der AWO Bayern kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Leitsätze oder die Satzung des Jugendwerks begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Jugendwerks schädigt oder geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat. Der Ausschluss ist nach dem „Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt“ durchzuführen. Die Schiedsordnung ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 2).
3. Bei Austritt verliert das Mitglied das Recht, den Namen „Jugendwerk der Arbeiterwohlfahrt“ zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht zu einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für die Kurzbezeichnung.
§ 4 a Direktmiglieder
1. Mitglieder des Landesjugendwerks der AWO Bayern können darüber hinaus natürliche Personen (Direktmitglieder) im Sinne von § 1 (1.1 und 1.2) des Statuts des Jugendwerks sein an deren Wohnort oder auf deren Kreis- oder Bezirksebene kein Jugendwerk existiert.
2. Direktmitglieder des Landesjugendwerkes der AWO Bayern sind ferner die natürlichen Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt im Land Bayern im Sinne von § 1 (1.2) des Statuts des Jugendwerks der AWO an deren Wohnort oder auf deren Kreis- oder Bezirksebene kein Jugendwerk existiert. Wenn keine Möglichkeit zur persönlichen Mitgliedschaft besteht, ist eine Mitgliedschaft im Landesjugendwerk der AWO Bayern möglich. Diese Mitgliedschaft ist kostenfrei, sofern Mitgliedsbeiträge bei der Arbeiterwohlfahrt entrichtet werden oder das Landesjugendwerk der AWO Bayern seine Mitglieder von Beiträgen freistellt.
3. Die Direktmitglieder organisieren sich in eigenen Mitgliederversammlungen.
4. Wird am Wohnort oder auf Kreis- oder Bezirksebene eines Direktmitglieds ein Jugendwerk gegründet, so soll die Mitgliedschaft vom Landesjugendwerk der AWO Bayern zu diesem Jugendwerk wechseln.
5. Die Mitglieder sind - sofern keine Beitragsfreiheit nach Absatz 2 besteht - zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Landesjugendwerkskonferenz verpflichtet.
6. Ein Mitglied kann seinen Austritt aus dem Landesjugendwerk der AWO Bayern zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
7. Ein Direktmitglied des Landesjugendwerks der AWO Bayern kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Leitsätze des Jugendwerkes oder die Satzung des Jugendwerkes begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Jugendwerkes schädigt oder geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat. Der Ausschluss ist nach dem “Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt” durchzuführen. Die Schiedsordnung ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 2).
§ 4 b korporative Mitglieder
1. Als korporative Mitglieder können sich dem Landesjugendwerk der AWO Bayern Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Landesebene erstreckt.
2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorstand des Bundesjugendwerkes der AWO e.V.. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
3. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Mitglieder richtet sich nach besonderer Vereinbarung.
5. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einer anderen Jugendorganisation oder einer Organisation der Freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.
6. Die verbindlichen Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder sind den „Leitlinien für die Regelung der korporativen Mitgliedschaft“ zu entnehmen.
§ 4 c Fördermitgliedschaft
1. Im Landesjugendwerk der AWO Bayern ist eine Fördermitgliedschaft möglich.
2. Fördermitglieder haben kein Mandats- und Stimmrecht.
3. Die Fördermitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Landesjugendwerkskonferenz verpflichtet.
4. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand des Landesjugendwerks der AWO Bayern.
5. Die Fördermitgliedschaft kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalenderjahres oder bei Änderung des Mitgliedsbeitrags mit sofortiger Wirkung nach § 4c (3) schriftlich gekündigt werden.
§ 5 Organe
Organe des Landesjugendwerkes der AWO Bayern sind:
a) die Landesjugendwerkskonferenz
b) der Landesjugendwerksausschuss
c) der Landesjugendwerksvorstand
§ 5 a Landesjugendwerkskonferenz
1. Die Landesjugendwerkskonferenz findet mindestens alle zwei Jahre statt.
2. Die Landesjugendwerkskonferenz wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Landesjugendwerksvorstandes,
b) den in den Mitgliederversammlungen und Konferenzen der Bezirks- und ggf. Kreis- und Ortsjugendwerke gewählten Delegierten,
c) den in den Mitgliederversammlungen der Direktmitglieder gewählten Delegierten, wobei höchstens ein Fünftel der Delegierten der Konferenz auf sie entfallen darf,
d) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Fünftel der Delegierten der Konferenz auf sie entfallen darf.
3. Der Delegiertenschlüssel wird durch den Ausschuss festgelegt. Mehr als die Hälfte der Delegierten muss auf die Gliederungen des Landesjugendwerkes entfallen.
4. Der Vorstand hat die Delegierten zur Landesjugendwerkskonferenz mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Beschluss des Vorstandes des Bundesjugendwerkes der AWO e.V. oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder nach §§ 4, 4a, 4b wobei die Gruppe der Direktmitglieder wie ein Mitglied nach § 4 Absatz 1 einzubeziehen ist - ist eine außerordentliche Landesjugendwerkskonferenz unter den in Satz 2 genannten Bedingungen einzuberufen.
5. Die Landesjugendwerkskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Revisionsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
6. Die Landesjugendwerkskonferenz wählt den Vorstand und mindestens zwei Revisor*innen. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Landesjugendwerkskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung.
7. Die Landesjugendwerkskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Delegierten anwesend ist. Via Telefon-/Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend, wenn als Hybrid- oder Onlineveranstaltung eingeladen wurde. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
8. Bei fehlender Beschlussfähigkeit wird die Konferenz innerhalb von 6 Wochen mit gleicher Tagesordnung und Anträgen wiederholt. Für diese Konferenz gilt die Bestimmung über die Beschlussfähigkeit nicht; darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Ihre Beschlüsse müssen mit einer Zweidrittel-Mehrheit gefasst werden.
9. Beschlüsse der Landesjugendwerkskonferenz werden mit der einfachen Stimmenmehrheit gefasst.
10. Landesjugendwerkskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten erschienen sind. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen gefasst werden. Ist eine Landesjugendwerkskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von zwei Wochen erneut einzuberufen.
11. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Landesjugendwerkes der AWO Bayern ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder nach §§ 4 Absatz 1, 4a, 4b - wobei die Gruppe der Direktmitglieder wie ein Mitglied nach § 4 Absatz 1 einzubeziehen ist. Voraussetzung für die Auflösung des Landesjugendwerks der AWO Bayern ist eine verpflichtende vorherige Beratung durch das Bundesjugendwerk der AWO e.V..
12. Die Beschlüsse der Landesjugendwerkskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von den Vorsitzenden und dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen.
§ 5 b Landesjugendwerksausschuss
1. Der Landesjugendwerksausschuss tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Er ist auf Beschluss des Landesjugendwerksvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder nach §§ 4 Absatz 1, 4a, 4b - wobei die Gruppe der Direktmitglieder wie ein Mitglied nach § 4 Absatz 1 einzubeziehen ist - binnen 14 Tagen einzuberufen.
2. Der Landesjugendwerksausschuss setzt sich zusammen aus dem Landesjugendwerksvorstand, je einem*einer Vertreter*in der Bezirks- und ggf. Kreis- und Ortsjugendwerke, einem*einer Delegierten der Direktmitglieder und je einem*einer Beauftragten der korporativen Mitglieder.
3. Die Beschlüsse des Landesjugendwerksausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern Beschlüsse der Landesjugendwerkskonferenz nichts anderes vorgeben. Sie sind schriftlich niederzulegen und von einem*r Vorsitzenden oder einer*m Stellvertreter*in zu unterzeichnen.
§ 5 c Landesjugendwerksvorstand
1. Der Vorstand wird von der Landesjugendwerkskonferenz grundsätzlich für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind natürliche Mitglieder im Sinne des Statuts. Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesjugendwerkes der AWO Bayern.
2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden unterschiedlichen Geschlechts und weiteren zwei stellvertretenden Kandidierenden, wenn entsprechende Kandidat*innen vorhanden sind. Er besteht aus:
den zwei Vorsitzenden
den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
und bis zu drei weiteren Beisitzer*innen
wobei mindestens 40 % einem anderen Geschlecht angehören müssen, als dem mit den meisten Vertreter*innen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidat*innen vorhanden ist. Die Vorsitzenden und die Stellvertretenden müssen volljährig sein. An den Sitzungen des Landesjugendwerksvorstandes nimmt ein*e Vertreter*in des AWO Landesverbands stimmberechtigt teil.
Scheidet zwischen zwei Landesjugendwerkskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes, sofern das Landesjugendwerk der AWO Bayern dadurch nicht handlungsunfähig wird.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Die Vorsitzenden sind verpflichtet, den Landesjugendwerksvorstand mindestens viermal im Jahr mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Es muss mindestens eine Vorstandssitzung im Halbjahr jugendwerksöffentlich stattfinden.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Für fernmündliche und schriftliche Umlaufbeschlüsse ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig.
7. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung ihrer im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit entstehenden notwendigen Auslagen. Darüber hinaus kann eine angemessene Vergütung im Sinne einer pauschalen Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Höhe der Entschädigung beschließt der Vorstand. Die Konferenz legt eine Maximalhöhe fest.
8. Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine*n Geschäftsführer*in berufen. Diese*r ist als besondere*r Vertreter*in im Sinne des § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie*Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung durch die*den besondere*n Vertreter*in durch eine generelle Dienstanweisung und Weisung im Einzelfall regeln.
9. Der Vorstand kann zu seiner Beratung Fachausschüsse bilden, deren Vorsitzende und Mitglieder von ihm berufen werden.
10. Ein hauptberufliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Bundesjugendwerk der AWO e.V., dem Landesjugendwerk der AWO Bayern sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen beteiligt sind, und Vorstands und Revisionsfunktionen des Landesjugendwerks sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit beziehungsweise Funktion.
§ 6 Mandat und Mitgliedschaft
Mandatsträger*innen müssen Mitglieder des Jugendwerkes sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§5a-c) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.
§ 7 Rechnungswesen und Finanzierung
1. Die Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
a) Zuwendungen des Landesverbandes der AWO Bayern e.V.
b) Beiträge der Mitglieder des Landesjugendwerkes
c) Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, Bußgelder
d) zweckgebundenen Zuschüssen
e) Erlöse aus wirtschaftlichen Zweckbetrieben
2. Das Landesjugendwerk der AWO Bayern ist zu einer angemessenen Haushaltsführung verpflichtet.
3. Das Landesjugendwerk der AWO ist den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Alle Ausgaben und Einnahmen sind zu belegen und werden von gleichberechtigten Personen der Revision des Landesjugendwerks der AWO und des AWO Landesverbands Bayern e.V. geprüft. Es gelten die Bestimmungen der Revisionsordnung des Jugendwerks im Sinne von § 4 des Statuts des Jugendwerks der AWO.
§ 8 Genehmigung der Satzung
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bundesjugendwerks der AWO e.V. und des Landesverbandes der AWO Bayern e.V.
§ 9 Recht der Aufsicht und Prüfung
1. Das Landesjugendwerk der AWO Bayern erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch das Bundesjugendwerk der AWO e.V. an.
2. Die zur Prüfung berechtigte Gliederung oder ihre Beauftragten können zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Landesjugendwerkes der AWO Bayern nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
3. Der Landesverband der AWO Bayern e.V. ist gegenüber dem Landesjugendwerk der AWO Bayern im Rahmen der Leitsätze zur Aufsicht und Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat mindestens zweijährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Ausschluss aus dem Bundesjugendwerk der AWO e.V. ist das Landesjugendwerk der AWO Bayern aufzulösen. Es verliert das Recht, den Namen Landesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Bayern zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.